Satzung


Satzung des Bremischen Bibliotheksverbandes e.V. Landesverband Bremen im Deutschen Bibliotheksverband e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen ” Bremischer Bibliotheksverband e.V. – Landesverband Bremen im Deutschen Bibliotheksverband e.V.” (im Folgenden kurz Verband genannt). Er hat seinen Sitz in Bremen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Verbandes ist die unmittelbare Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft durch aktive und unmittelbare Förderung des Bibliothekswesens und der Information im Land Bremen im Interesse der Allgemeinheit und die Zusammenarbeit mit allen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen im Sinne von §4. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für diese im Interesse der Allgemeinheit im Bereich des deutschen und internationalen Bibliothekswesens ein.

Insbesondere

  • nimmt sich der Verband der gemeinsamen Sachfragen des Bibliothekswesens an, die sich aus seinen Aufgaben für Leseförderung, Bildung und Wissenschaft ergeben,
  • fördert und ergänzt der Verband die Bemühungen anderer Stellen, in der Öffentlichkeit das Verständnis für die Bedeutung und die Erfordernisse des Bibliothekswesens zu vertiefen, den zuständigen Behörden und Gremien fachliche Unterlagen für Maßnahmen auf dem Gebiet des Bibliothekswesens zuzuleiten, sowie die notwendige Finanzierung und Sicherung des Bibliothekswesens zu erwirken,
  • steht der Verband mit Ratschlägen und Stellungnahmen den Landes- und Kommunalbehörden Bremens in allen Bibliotheksangelegenheiten zur Verfügung,
  • unterstützt der Verband die Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit der Bibliotheken im Lande Bremen,
  • sichert der Landesverband durch die Mitarbeit in den Sektionen und Kommissionen des Bundesverbandes die Behandlung bibliothekarischer Sachfragen und die Anwendung der Ergebnisse im Bibliotheksbereich.
  • § 3 Gemeinnützigkeit

    Der Bremische Bibliotheksverband e.V. ist kein geschäftliches Unternehmen; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”. Etwaige Überschüsse dürfen nur gemäß § 2 der Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Verbandsmitteln. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bremischen Bibliotheksverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Die Förderung der Bibliotheken ist nicht davon abhängig, dass diese Einrichtungen oder ihre Träger Mitglieder des Verbandes sind. Alle Mittel sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden; der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zu führen.

    M I T G L I E D S C H A F T

    § 4 Ordentliche Mitglieder

    (1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können Bibliotheken, Informationsstellen und sonstige Einrichtungen des Bibliothekswesens kraft eigenen Rechts oder durch ihre Rechtsträger werden. Die Einrichtungen gelten als hauptamtlich besetzt, wenn sie über Personal verfügen, das mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in der Einrichtung beschäftigt ist.
    (2) Mitglieder des Deutschen Bibliotheksverbands sind gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Bremischen Bibliotheksverbands gemäß § 1.
    (3) Soweit ein Rechtsträger mehrere bibliothekarische Einrichtungen im o.g. Sinne unterhält, die jeweils eine organisatorische Einheit mit eigener Leitung bilden oder bei selbständiger Haushaltsführung voneinander unabhängig und mit hauptamtlichem Personal besetzt sind, hat jede dieser Einrichtungen die Stellung eines ordentlichen Mitgliedes.

    § 5 Mitgliedsbeiträge

    (1) Ordentliche Mitglieder des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. sind im Bremischen Bibliotheksverband e.V. beitragsfrei.
    (2) Ordentliche Mitglieder, die nicht zugleich Mitglied des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. sind, zahlen an den Verband einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
    (3) Fördernde Mitglieder zahlen einen vom Vorstand für den Einzelfall vereinbarten Beitrag an den Verband.

    § 6 Fördernde Mitglieder

    Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

    § 7 Ehrenmitgliedschaft

    Zum Ehrenmitglied des Verbandes können um das Bibliothekswesen in Bremen verdiente Persönlichkeiten vom Vorstand ernannt werden.

    § 8 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft wird dem Vorstand gegenüber schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist binnen einer Frist von 14 Tagen Beschwerde zulässig.
    (2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Ein Austritt muss dem Vorstand gegenüber spätestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er kann nur erfolgen, wenn das Mitglied seine satzungsmäßigen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

    § 9 Organe des Verbandes

    Organe des Verbandes sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand

    § 10 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Arbeit des Verbandes.
    Sie wählt den Vorstand und zwei Rechnungsprüfer, setzt im Rahmen dieser Satzung die Beiträge fest, genehmigt den Rechnungsabschluss, entscheidet über Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbandes sowie über Anträge des Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
    (2) Der Termin der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher bekannt gemacht. Die schriftliche Einladung erfolgt zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
    (3) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle der Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    (4) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel mindestens ein Mal jährlich einzuberufen oder dann, wenn es das Interesse des Verbandes erfordert bzw. wenn es von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder beim Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe dafür schriftlich beantragt wird.
    (5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Beschlüsse, die die Auflösung des Verbandes zum Ziele haben, bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
    (6) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Leiter/in der Versammlung und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
    (7) Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
    Die Stimmberechtigten entsenden zur Wahrnehmung ihres Stimmrechtes eine Person zur Versammlung; die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine und dieselbe Person ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes haben ein persönliches Stimmrecht.

    § 11 Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied sowie zwei Stellvertreter/innen, die aus wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken kommen. Die/Der Vorsitzende soll nicht aus den Reihen der Bibliotheken kommen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied soll im Wechsel aus dem öffentlichen und dem wissenschaftlichen Bibliothekswesen kommen.
    (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch den/die Vorsitzende allein oder durch zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
    (3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur vollzogenen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand eine Ersatzperson für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    (4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder es ein anderes Vorstandsmitglied verlangt.
    (5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie können auch durch schriftlichen Umlauf oder unmittelbare schriftliche Äußerung von allen Vorstandsmitgliedern gefasst werden.
    (6) Der Vorstand beantragt die Aufnahme (vgl. § 4 und § 8 Ziffer 1) und den Ausschluss von Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung (vgl. § 8 Ziffer 3).

    § 12 Rechnungsprüfung

    Die Prüfung der Verwendung der Verbandsmittel erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungsprüfer/innen.

    § 13 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

    § 14 Auflösung des Verbandes

    Bei der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Verbandsvermögen an das Land Bremen, das es nach Einwilligung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich nur für Zwecke der Erziehung, Wissenschaft und Bildung, insbesondere für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden, oder an eine andere als gemeinnützig anerkannte Institution übertragen darf.

    § 15 Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Mit diesem Tag verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

    Der Text der rechtskräftigen Satzung ist allen Mitgliedern zuzuleiten.